Auch ein ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter hat gemäß § 51a GmbHG Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in Bücher und Schriften für den Zeitraum, als er noch Gesellschafter der GmbH war. Hat der Gesellschafter diesbezüglich einen rechtskräftigen Titel (Gerichtsbeschluss) gegen die GmbH erwirkt und kommt diese ihrer Verpflichtung gleichwohl nicht nach, kann