Nach § 135 InsO kann der Insolvenzverwalter nachträglich eine Zahlung des Insolvenzschuldners u.a. anfechten, mit der die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung befriedigt wurde und wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung vorgenommen worden ist. Laut Bundesgerichtshof setzt die