Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof stellt an die mit der Aufforderung verbundene Fristsetzung allerdings recht geringe Anforderungen. Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt