Ein Tourist kann den Reisepreis nur dann mindern, wenn er den Mangel noch am Urlaubsort dem Reiseveranstalter oder einer von diesem benannten Stelle angezeigt hat (§ 651d Abs. 2 BGB). Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es für eine Mängelanzeige nicht ausreicht, wenn ein Pauschalreisender den oder die Mängel an der Hotelrezeption meldet. Diese ist