Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Humanmedizinern sind in den gesetzlichen Vorschriften der §§ 630a ff. BGB ausführlich geregelt. Für das Oberlandesgericht Dresden sind diese Grundsätze nicht auf die tierärztliche Behandlung entsprechend anwendbar. Bei Behandlungsverträgen über Tiere gelten daher die allgemeinen Regelungen des Schuld- und Sachenrechts. Daraus ergab sich für das Gericht in dem konkreten Fall,