Allein aus dem Umstand, dass ein Klinikpatient im Bereich der Klinik gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Kommt es jedoch – wie hier – im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung bei der Begleitung beim Gang zur Toilette zum Sturz eines Patienten, so hat