Auch ohne gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gehen die Gerichte teilweise von einer Mitschuld des durch einen unverschuldeten Unfall verletzten Radfahrers aus, wenn die Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären (z.B. OLG Schleswig – 7 U 11/12). Eine andere Auffassung vertritt u.a. das Oberlandesgericht Celle, das eine Mithaftung nur dann annimmt, wenn