Wird ein Fahrzeug in einem bereits durch einen anderen Unfall vorgeschädigten Bereich erneut beschädigt und behauptet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, dass durch den zweiten Unfall somit überhaupt kein zusätzlicher Schaden eingetreten ist, hat der Geschädigte den Umfang der Vorschäden konkret darzulegen und ihre angebliche Beseitigung zu beweisen. Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf ein eingeholtes