Banken und Sparkassen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, Kopien der von den Kreditinstituten erhaltenen Auskünfte an einen (vermeintlichen) Erben herauszugeben, damit dieser in einem Erbstreit mit anderen Angehörigen seine Ansprüche durchsetzen