Die Eigenheimzulage für ein Haus steht einem Steuerpflichtigen zu, wenn er es selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Im Falle der Trennung von Ehegatten, die für das gemeinschaftlich erworbene oder errichtete Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, nur dann weiterhin Anspruch auf die Hälfte der staatlichen Förderung,