Verfügt eine GmbH im Zeitpunkt des Insolvenzantrags über genügend Mittel, die fällige Lohnsteuer zu zahlen, muss diese auch abgeführt werden. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt den Geschäftsführer von dieser Pflicht. Kommt er der Zahlungspflicht nicht nach, hat er persönlich für die Abführung der Lohnsteuer einzustehen. Urteil des BFH vom