Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und zu Umfang und Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 UStG). Die