Die von einem Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht abzugsfähig, da diese Kosten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses stehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten