Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens aber um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen gedacht. Der Anwendungsbereich wurde von den Finanzgerichten jedoch erheblich ausgeweitet. So sollen für das Finanzgericht Düsseldorf