Ein Rechtsanwalt, der in einem Schriftsatz die Verhandlungsführung des Gerichts mit den Worten „Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als Musikantenstadl bezeichnen möchte“ kritisiert, kann nicht wegen Beleidigung des Richters strafrechtlich belangt werden. Der Rechtsstreit über die Äußerung wurde bis zum Bundesverfassungsgericht ausgefochten. Dieses hielt die