Werden durch das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein peer-to-peer Netzwerk Urheberrechte des Berechtigten verletzt, so kann dieser von dem Telekommunikationsunternehmen, über dessen Netz die Rechtsverletzung begangen wird, Auskunft über die persönlichen Daten des Verletzers verlangen. Voraussetzung ist allerdings u.a., dass die Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht hat. Davon ist bei einem Kinofilm bis