Pläne für ein in Blockhausbauweise errichtetes Wohnhaus können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine „eigenpersönliche, schöpferische Leistung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG enthalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung aus der Masse alltäglichen Bauschaffens und dem Durchschnitt architektonischer Leistung abhebt.