Für insbesondere im Sportbereich tätige ehrenamtliche Vorstände und Organmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, enthält § 31a Abs. 1 BGB eine Haftungsbeschränkung, nach der sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von