Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat der Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben und entschieden, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Traffistar S 350 unverwertbar ist. Nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten gelangte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, dass die derzeit von dem Gerät Traffistar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses