§ 20 Abs. 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) verlangt ein Herabsetzen der Geschwindigkeit auf 4 bis 7 km/h (Schrittgeschwindigkeit) bereits beim Vorbeifahren an einem mit eingeschalteten Warnblinkleuchten anhaltenden Bus und nicht erst, wenn ein Fußgänger sichtbar wird. Geschützt werden sollen dadurch nicht nur Fahrgäste, die aus dem Bus aussteigen, sondern Fahrgäste, die – gleich aus welcher Richtung