Der aus einem Grundstück oder Parkplatz Ausfahrende hat sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er ist gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig. Eine Ausfahrt wird auch nicht durch das Fehlen einer Bordsteinkante zu einer „Rechts-vor-links-Kreuzung“ mit einer Vorfahrtsberechtigung des von rechts aus der Ausfahrt Kommenden. Maßgebend für