Auch bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt muss das Gericht den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit des Kraftfahrers prüfen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille, hat das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen. Bei über 2,5 Promille muss der Strafrichter den Ausschluss der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Über 3 Promille ist die Schuldfähigkeit stets