Macht ein Versicherter bei seiner Hausratversicherung Ersatzansprüche wegen eines Einbruchdiebstahls geltend, besagen die maßgelblichen Versicherungsbedingungen (VHB), dass der Geschädigte bei der Polizei umgehend eine so genannte Stehlgutliste vorlegen muss, in der alle abhanden gekommenen Gegenstände aufzuführen sind. Unterlasst der Versicherte dies, kann sich die Versicherung grundsätzlich auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Eine Leistungsverweigerung ist jedoch ausnahmsweise