Nach Anhang Nr. 28 zu § 3 Abs. 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, welche die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder enthalten, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern bzw. andere Erwachsene dazu zu veranlassen. Einen derartigen Fall einer in unzulässiger Weise