Ein Privatmann ärgerte sich über die wöchentliche Zusendung eines in einer Klarsichthülle eingeschweißten TV-Programmhefts und diverser Werbebroschüren. Er schrieb das Werbeunternehmen an und verlangte schriftlich die Einstellung der Werbezusendung. Der Versender teilte ihm mit, der weitere Einwurf der Werbung könne (nur) durch einen Sperrvermerk am Briefkasten verhindert werden. Hierzu war der Mann nicht bereit. Als