Eine Industrie- und Handelskammer (IHK), die einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits zu deren Vorbereitung Lehrgänge anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn sie nicht auf entsprechende Angebote eines privaten Mitbewerbers hinweist. Erkundigt sich ein Prüfungsbewerber über das Leistungsangebot der IHK und nach Angeboten anderer Anbieter, und erklärt ein Kammermitarbeiter,