Die bewusste Wahl einer Telefonnummer kann unzulässig sein, wenn damit nachweislich die Absicht verfolgt wird, Kunden eines Mitbewerbers „umzuleiten“. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Wahl einer Telefonnummer (hier durch einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen), die mit der Servicenummer eines Mitbewerbers mit Ausnahme einer Ziffer übereinstimmt, eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10