Eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn wollte ihren operativen Geschäftssitz von Ungarn nach Italien verlegen, aber weiterhin als eine in Ungarn gegründete Gesellschaft ungarischem Recht unterliegen. Das zuständige Handelsregistergericht lehnte die Eintragung der Sitzverlegung ab und legte die Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Im Grundsatz bejahte der EuGH das Recht