Ein Werkunternehmer kann im Rahmen eines BGB-Bauvertrags Abschlagszahlungen nur dann fordern, wenn er nachweist, dass seine Leistungen keine oder nur unerhebliche Mängel aufweisen. Sacken nach Pflasterarbeiten rund um einen Swimmingpool die verlegten Platten ab, kann die Mangelhaftigkeit des Werks nicht mit der Behauptung ausgeräumt werden, der Auftrag habe nicht die Verdichtungsarbeiten des Untergrundes umfasst. Urteil