Der Besteller eines Werks (hier Fassadenarbeiten an einem denkmalgeschützten Haus) kann seine Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Er kann jedoch berechtigt sein, von seinen Gewährleistungsansprüchen ohne Abnahme Gebrauch zu machen, wenn er nur noch Schadensersatz statt der (Nach-)Erfüllung oder Minderung des Werklohns verlangt oder wenn