Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Streiten die Parteien über ein bestehendes Vertragsverhältnis bezüglich Aufbau und Gewährleistung hinsichtlich Abrufbarkeit der Website eines Onlineshops des Auftraggebers, ist Erfüllungsort der Wohnort des Erstellers der