Der Betreiber eines Portals mit Auskunftsdiensten hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber einem Anbieter für Telefonsexdienstleistungen, die durch das Auskunftsportal vermittelt werden. Das Amtsgericht hält einen derartigen Auskunftsdienstvertrag für sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 BGB, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei wird der Begriff der guten Sitten durch