Ein Spediteur beförderte für einen Stahlhändler regelmäßig Stahlträger zu dessen Kunden. Wegen eines technischen Defekts am Abladeort entstand eine Wartezeit von 19 Stunden, die der Spediteur vergütet haben wollte. Der Stahlhändler berief sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach „Standzeiten nicht extra vergütet“ werden. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung