Der Schutz der geografischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, dass die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird. Der Markenschutz besteht auch, wenn eine in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner) in einem Werbeslogan oder einer Bezeichnung eines anderen Produkts in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.
Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze hat nun das Oberlandesgericht München dahingehend gelockert, dass es keine unlautere Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung darstellen soll, wenn das Produkt, bei dem eine Zutat (hier: Champagner) als namensgebender Bestandteil des ganzen Produkts (hier: Champagner-Sorbet) verwendet wird, gewöhnlich so bezeichnet wird und im Geschäftsverkehr eine entsprechende feststehende Bedeutung erlangt hat. In diesem Fall muss sich der Hersteller nicht darauf beschränken, den verwendeten Champagner lediglich in der Zutatenliste zu nennen, da es hier nicht lediglich um eine Zutat geht, sondern diese als namensgebender Bestandteil des Produkts selbst Bedeutung erlangt hat.
Urteil des OLG München vom 16.10.2014
Aktenzeichen: 29 U 1698/14
WRP 2015, 218