Eine Frau beauftragte als Privatpatientin einen Facharzt für plastische Chirurgie mit der Durchführung eines kosmetischen Eingriffs (Bauchdeckenplastik, Narbenkorrektur und Liposuktionsbehandlung). Die Operation verlief erfolgreich. Bei der Rechnung für den Eingriff musste die Frau feststellen, dass ihr das Chefarzthonorar berechnet wurde, obwohl die Operation von einem angestellten Arzt durchgeführt wurde.
Auch das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Rechnung für überhöht. Lässt ein persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem anderen Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine Chefarztvergütung, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte. Dass die Patientin der Operation durch den angestellten Arzt nicht widersprochen hatte, war unerheblich.
Urteil des OLG Koblenz vom 21.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 1309/07
OLGR Koblenz 2008, 412
NJW 2008, 1679