Für das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen stellt die Angabe eines Internethändlers auf seiner Angebotsseite „Die Lieferzeit beträgt circa eine Woche nach Zahlungseingang“ eine nach dem Gesetz hinreichend bestimmte Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB) dar. Eine derartige Circa-Angabe ist so hinreichend bestimmt, dass dem Verkäufer ein starkes Abweichen von dieser einwöchigen Circa-Frist nicht möglich ist.
Beschluss des OLG Bremen vom 18.05.2009
Aktenzeichen: 2 U 42/09
RdW Heft 8/2010, Seite III