Nach § 130a ZPO (Zivilprozessordnung) können Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien unter bestimmten Voraussetzungen als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt werden. Insbesondere muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun die lange umstrittene Rechtsfrage entschieden, dass auch eine qualifizierte Container-Signatur, welche die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird, den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Dokumente müssen daher nicht einzeln mit einer Signatur versehen sein. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen.
Beschluss des BGH vom 14.05.2013
Aktenzeichen: VI ZB 7/13
CR 2013, 437
K&R 2013, 492