Stürzt das Dach einer erst sechs Monate alten Lager- und Verladehalle infolge von Schneelast ein, haftet der Dachdeckerbetrieb für den entstandenen Schaden (hier ca. 2 Mio. Euro), wenn er den Einsturz durch eine mangelhafte Bauausführung (hier Abweichung von der vorgegebenen Statik) zu verantworten hat.
Der Bauherr musste sich laut Oberlandesgericht Hamm kein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt anrechnen lassen, dass seinem Architekten und dem von diesem beauftragten Statiker die fehlerhaften Werkstattpläne des Dachdeckerbetriebs übersandt wurden. Der Bauherr muss sich auch nicht vorhalten lassen, dass sein Architekt und sein Statiker den Fehler nicht erkannt und gerügt hatten. Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel eingelegt (AZ des BGH: VII ZR 133/13).
Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2013
Aktenzeichen: 12 U 75/12
NJW-Spezial 2013, 366
IBR 2013, 412