Das Oberlandesgericht Koblenz weist darauf hin, dass unter einer Dachterrasse etwas anderes zu verstehen ist als unter einem Dachgarten. Bei einem Dachgarten handelt es sich um eine für den dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht bestimmte bloße gärtnerische Kulisse einer Dachterrasse. Die Bezeichnung Dachgarten in einem Internetangebot einer Eigentumswohnung stellt daher keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend dar, dass der Dachgarten als Aufenthaltsraum genutzt werden darf.
Urteil des OLG Koblenz vom 01.10.2014
Aktenzeichen: 5 U 530/14
BauR 2015, 1547