Hat ein Hausbesitzer Schneefanggitter an seinem Dach montiert, ist er in der Regel seiner Sicherungspflicht gegenüber Fußgängern und parkenden Autofahrern nachgekommen. Fällt von dem so gesicherten Dach bei winterlichen Wetterverhältnissen ein Eiszapfen und beschädigt die Heckscheibe eines vor dem Haus parkenden Fahrzeugs, kann der Hauseigentümer daher nicht für den Schaden haftbar gemacht werden. Er ist auch nicht verpflichtet, zusätzliche Warnschilder aufzustellen. Im entschiedenen Fall hätte der geschädigte Autofahrer die Gefahrenlage durchaus selbst erkennen und an einer gefahrlosen Stelle parken können.
Urteil des AG München vom 07.03.2008
Aktenzeichen: 222 C 25801/05
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