Das Bundesarbeitsgericht stellte in einer früheren Entscheidung klar, dass eine Dankesformel nicht zum gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses gehört. Aus ihrem Fehlen kann auch nicht geschlossen werden, dass sich der Arbeitgeber „verdeckt“ von dem positiven Inhalt des Arbeitszeugnisses distanziert (Urteil des BAG vom 20.02.2001 – 9 A ZR 44/00).
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertritt dazu eine differenzierte Auffassung. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis zumindest dann nicht für die gute Zusammenarbeit danken und für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute wünschen, wenn dem Arbeitnehmer nur ein Arbeitszeugnis mit einer durchschnittlichen Beurteilung zusteht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch eine bewertungsneutrale Schlussformulierung wählen, mit der dem ausscheidenden Mitarbeiter für dessen künftigen Berufsweg alles Gute gewünscht wird.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 21.05.2008
Aktenzeichen: 12 Sa 505/08
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf