Ein in den USA lebender Gesellschafter gewährte einer in Deutschland ansässigen Kommanditgesellschaft ein Darlehen. Das Finanzamt meinte, dass die auf den Gesellschafter entfallenden Anteile an den Zinsen auch der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen.
Der Bundesfinanzhof vertrat hingegen die Auffassung, dass die für das Gesellschafterdarlehen gezahlten Zinsen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA nur in den USA besteuert werden und demnach in Deutschland steuerfrei bleiben müssen. Dasselbe gilt auch für alle anderen Länder, mit denen Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Urteil des BFH vom 30.10.2007
Aktenzeichen: I R 5/06
StB 2008, 154