Ein Insolvenzverwalter ist berechtigt, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausgesprochene Kündigung eines vom Kreditgeber gewährten unverzinslichen Darlehens wegen Vermögensverfalls des Kreditnehmers anzufechten. Die Gläubigerbenachteiligung liegt in diesem Fall im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung. Eine solche trat hier ein, weil infolge der Kündigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht nur die nach § 41 Abs. 2 InsO abgezinste, sondern die volle Darlehensforderung des Kreditgebers zu berücksichtigen war und die dadurch erhöhte Schuldenmasse zu einer geringeren Befriedigungsquote der übrigen Insolvenzgläubiger führte.
Urteil des BGH vom 12.01.2017
Aktenzeichen: IX ZR 130/16
ZInsO 2017, 504