Der Betreiber des Internetportals „fahrerbewertung.de“ muss auf Anweisung des zuständigen Datenschutzbeauftragten verschiedene Auflagen erfüllen, um den Datenschutz der betroffenen Autofahrer zu gewährleisten. Auf der Internetseite können Nutzer das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Der Betreiber sieht darin einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr. Datenschützer beanstanden demgegenüber die Prangerwirkung der veröffentlichten Bewertungen.
Der Datenschutzbeauftragte vertrat bei seiner Anordnung die Auffassung, dass das vornehmliche Ziel der Sicherheitserhöhung auch dadurch erreicht wird, dass das Autokennzeichen des bewerteten Fahrers nur an den Fahrzeughalter weitergeleitet wird und nicht allgemein aufrufbar ist. Einer Veröffentlichung des jeweiligen Kennzeichens bedarf es hierzu nicht. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Behördenbescheid nun als rechtmäßig bestätigt. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.
Urteil des VG Köln vom 16.02.2017
Aktenzeichen: 13 K 6093/15
Pressemitteilung des VG Köln