Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmer, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
Das Amt des internen Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens geht – so das Arbeitsgericht Cottbus – im Falle eines Betriebsüberganges nicht auf den Erwerber über.
Urteil des ArbG Cottbus vom 14.02.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 1043/12
jurisPR-ITR 11/2013, Anm. 6
CR 2013, 288