Eine Videoüberwachung im Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Für das Bundesverwaltungsgericht bestanden in dem konkreten Fall keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Befürchtung rechtfertigten, Personen könnten die Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen. Die Videoüberwachung war auch nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können.
Schließlich waren die Angaben der betroffenen Zahnärztin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben und daher unbeachtlich. Somit erwies sich die Anordnung des zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten, die Videokamera so auszurichten, dass der für Patienten und sonstige Besucher zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden, als rechtmäßig.
Urteil des BVerwG vom 27.03.2019
Aktenzeichen: 6 C 2.18
Pressemitteilung des BVerwG