Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in das Nachbargrundstück hineinragende Zweige und Äste (sogenannter Überhang) zu entfernen, wenn der Überwuchs zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führt. Eine wesentliche Beeinträchtigung nahm das Landgericht Coburg an, wenn die überhängenden Äste bis zu vier Meter in das Nachbargrundstück hineinragen und zu einer verstärkten Schattenbildung sowie zu Verunreinigungen in Form von herabfallenden Nadeln, Zapfen oder abgestorbenen Zweigen führen. Eine solche Beeinträchtigung seines Grundstücks muss der Nachbar nicht hinnehmen.
Urteil des LG Coburg vom 28.07.2008
Aktenzeichen: 33 S 26/08
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