Die steuerliche Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist vor deutschen Finanzgerichten weiterhin ein „Dauerthema“. Hierzu drei aktuelle Entscheidungen:
Der Bundesfinanzhof verneint das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wenn der büromäßig eingerichtete Arbeitsbereich nur durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist.
Urteil des BFH vom 22.03.2016
Aktenzeichen: VIII R 10/12
DB 2016, 2152
Ein von einer als Coach arbeitenden Selbstständigen genutzter abgeschlossener Raum ist auch dann, wenn er dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichtet ist, nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn er nur an 20 Tagen des Jahres beruflich genutzt wird. Erforderlich sind mindestens 90 Prozent berufliche Nutzung.
Urteil des BFH vom 22.03.2016
VIII R 24/12
DB 2016, 2155
Demgegenüber hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, wenn ihm an der Universität nur ein für seine Dozententätigkeit nicht ausreichend ausgestatteter Laborraum zur Verfügung steht, in dem sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur befindet.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.09.2016
Aktenzeichen: 1 K 2571/14
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