Ein Berufsfußballspieler der Ersten Fußball-Bundesliga war sich offenbar zu schade, auf Weisung seines Arbeitgebers mangels Leistung vorübergehend am Trainings- und Spielbetrieb der Regionalmannschaft teilzunehmen und erhob vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage.
Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Der Arbeitgeber konnte sich auf die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel „der Spieler ist bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt“, berufen. Das Gericht hatte hinsichtlich der Zulässigkeit der Klausel keine rechtlichen Bedenken.
Beschluss des ArbG Berlin vom 17.02.2014
Aktenzeichen: 38 Ga 2145/14
jurisPR-ArbR 43/2014 Anm. 5
SpuRt 2014, 219