Barmittel von 10.000 Euro und mehr, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der EU mitgeführt werden, müssen nach der geltenden EU-Verordnung stets beim Zoll angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Transitzone nicht verlassen wird.
Den Zollbehörden muss es möglich sein, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. Ein Verstoß gegen die Deklarationspflicht führt zur (vorläufigen) Beschlagnahme der vorgefundenen Gelder.
Urteil des EuGH vom 04.05.2017
Aktenzeichen: C-17/16
EWS 2017, 157